Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Name des Vereins lautet Verein für Interkulturelle Arbeit und Sprachförderung Deutsch. Der Verein ist nach seiner Gründungsversammlung beim Registergericht (Amtsgericht Darmstadt) in das Vereinsregister eingetragen mit dem Zusatz „e.V.”
Mit der Eintragung erhält der Verein die Rechtsstellung einer juristischen Person.
Sitz des Vereins ist die Stadt Darmstadt.
Geschäftsjahr ist das Kalendarjahr.

§ 2 Aufgaben des Vereins

Der Verein wird folgende Aufgaben erfüllen: Sprachförderung Deutsch für Kinder und Interkulturelle Arbeit in Form von Elterngesprächskreise, Einzelberatungen für Eltern und Beratung für Kindertageseinrichtungen und Schulen.

Zweck des Vereins ist Bildung und Erziehung durch Unterstützung des Erwerbs der deutschen Sprache bei Kindern und Erwachsene ohne ausreichende Deutschkenntnisse. Die Förderung soll die Sprachfähigkeiten dieser Kinder in den Kindergärten und Schule optimieren, Schwellenängste gegenüber diesen Institutionen abbauen und ferner die Voraussetzungen für die schulischen Erfolg verbessern.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Vermittlung von der deutschen Sprache, wodurch man auch ein neues kulturelles System, Verhaltens- und Sprechweisen, Sitten vermittelt. Die teilnehmenden Kinder und deren Eltern lernen an zwei oder mehr Kulturen teilzunehmen und sich abhängig von der Situation anzupassen.

Wir haben es uns zur Aufgabe gemacht, ein friedliches und partnerschaftliches Zusammenleben der Kulturen zu gestalten und aktiv zu fördern.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Abzugsfähigkeit von Spenden, die dem Verein zugewendet werden, richtet sich nach den jeweiligen steuerrechtlichen Vorschriften.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Da der Verein keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, gilt er als Idealverein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Die Vereinsmittel werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet; Zuwendungen an Mitglieder aus Mitteln des Vereins sind unzulässig. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass der Vorstand für seine Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen der Ehrentamtpauschale nach § 3 Nr.26a EStG erhält.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jedem frei, der sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Der Verein kann ordentliche wie auch fördernde Mitglieder haben. Fördernde Mitglieder können natürlichen oder juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen wollen. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung durch den Vorstand ist dieser nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet.

§ 5 Höhe des Mitgliedsbeitrags

Der Mitgliedsbeitrag ist erwünscht ( in der Höhe von min.20€ im Jahr) aber kein Kriterium für Ablehnung. Der Mitgliedsbeitrag kann auch erarbeitet werden. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft/Kündigung/Ausschluss aus dem Verein

Die Mitgliedschaft endet zum Monatsschluss, wenn die Kündigung bis zum 1. Tag des vorherigen Monats dem Vorstand in Schriftform vorliegt.

Die Mitgliedschaft endet weiter durch Ausschluss gemäß Vorstandsbeschluss.

Ausnahmsweise endet die Mitgliedschaft durch Kündigung zum Ablauf eines Monats, wenn das Vereinsmitglied aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels oder einer Versetzung verzieht und daher seine Aufgaben als Mitglied nicht mehr wahrnehmen kann. Die Mitgliedschaft endet auch mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitglieds.

Ein Ausschluss mit sofortiger Wirkung ist ausnahmsweise zulässig, wenn ein besonders schwerer Fall vereinsschädigenden Verhaltens dem Vorstand einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gibt.

§ 7 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind die ordentliche Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Die ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im ersten Halbjahr eines Jahres statt. Eingeladen wird durch schriftliche Einlandung min. drei Wochen vor dem Versammlungstag.

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Genehmigung der Jahresrechnung, die Entlastung des Vorstandes, die Neuwahl des Vorstandes, Anträge auf Satzungsänderungen einschl. des Antrags auf Auflösung des Vereins.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, desgleichen ein Beschluss über die Auflösung des Vereins.

Über den Abstimmungsmodus (offene oder geheime Stimmabgabe) entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Die Protokollierung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird von einem Schriftführer geführt und unterzeichnet. Eine Kopie der Protokollierung erhält jedes Mitglied spätestens eine Woche nach der Mitgliederversammlung.

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten.

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch einen Vorstandsmitglied vertreten.

Die Mitgliederversammlung kann ein Ersatzmitglied für den Vorstand wählen, das für den Fall, dass ein Mitglied ausscheidet, in den Vorstand eintritt. Die Mitgliederversammlung kann festlegen, dass Rechtshandlungen, die den Verein im Einzelfall mit unverhältnismäßig hohen Vergütungen verpflichten würden, nur nach vorheriger Zustimmung durch den Vorstand vorgenommen werden dürfen.

Der Vorstand kann sich einer Geschäftsführung bedienen.

Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens zwei Mitglieder, darunter Vorsitzende und noch ein Vorstandmitglied anwesend sind.

§ 10 Beirat des Vereins

Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung vorschlagen, zu seiner Entlastung und Ergänzung einen Beirat aus der Mitte der Vereinsmitglieder zu schaffen. Der Beirat hat keine Vertretungsbefugnis.

§ 11 Auflösung und Zweckwegfall

Wird gemäß den Bestimmungen dieser Satzung die Auflösung des Vereins beschlossen, so gelten die Vorsitzenden als Liquidatoren. Für die Durchführung ihrer Aufgaben gelten die Bestimmungen der §§ 47 ff. BGB.

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an Förderverein Darmstädter Kinderkliniken Prinzessin Margaret e.V. Hilfe für Eltern und Kinder im Krankenhaus. Adresse des Vereins: Pützerstr.6, 64287 Darmstadt, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 12

Diese Satzung tritt in Kraft, wenn der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt eingetragen ist.

 

Datum und Ort: 13.05.2007 in Darmstadt

Geändert am 08.07.2007 in Darmstadt

Geändert am 05.11.2011 in Darmstadt

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